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EUDR-Fristen 2026 und 2027: Wer muss wann bereit sein?

Die EU-Entwaldungsverordnung kommt mit zwei Stichtagen: 30.12.2026 und 30.06.2027. Welcher für Ihr Unternehmen gilt, hängt von Ihrer Größenklasse ab, und die Antwort ist oft weniger beruhigend, als sie klingt. Hier finden Sie Ihre Frist und einen realistischen Zeitplan.

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Die zwei Stichtage im Überblick

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115) gilt nach aktuellem Stand gestaffelt:

Betroffen sind Unternehmen, die mit den erfassten Warengruppen handeln: Kaffee, Kakao, Holz, Papier und Karton, Möbel, Naturkautschuk und Gummi, Soja sowie Rind und Leder, jeweils einschließlich Erzeugnissen daraus, also auch Verpackungen und Druckerzeugnissen.

Welche Frist gilt für Ihr Unternehmen?

Entscheidend ist Ihre Größenklasse. Maßgeblich sind dafür in der Regel Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme nach den EU-Größenkriterien. Als grobe Orientierung: Kleinstunternehmen haben weniger als 10 Beschäftigte, Kleinunternehmen weniger als 50, mittlere Unternehmen weniger als 250. Prüfen Sie Ihre Einstufung im Zweifel mit Ihrem Steuerberater, denn von ihr hängt ab, ob Sie ein halbes Jahr mehr Zeit haben.

Wichtig: Die spätere Frist für kleine Unternehmen ist eine Erleichterung, kein Freifahrtschein. Die Pflichten selbst sind dieselben, sie greifen nur später.

Warum die eigene Frist oft nicht zählt

Viele kleine Händler rechnen mit dem 30.06.2027 und planen entsprechend spät. Das ist riskant, aus drei Gründen:

Praktisch bedeutet das: Der 30.12.2026 ist für fast alle Beteiligten der relevante Termin, auch für viele Kleinunternehmen.

Was bis zur Frist stehen muss

Als nachgelagerter Händler müssen Sie zum Stichtag sechs Dinge können:

Als KMU-Händler dürfen Sie auf die Referenznummern der vorgelagerten Sorgfaltserklärungen verweisen und müssen keine eigene DDS abgeben. Wer selbst importiert, gilt dagegen als Marktteilnehmer und braucht eine eigene Erklärung.

Ihr Zeitplan bis zum Stichtag

Rückwärts gerechnet vom 30.12.2026 ergibt sich ein machbarer Fahrplan:

Jetzt bis Herbst 2026: Grundlagen

Herbst 2026: Lieferanten aktivieren

Ab 30.12.2026: Regelbetrieb

Häufiger Denkfehler: Bestelldatum statt Verkaufsdatum

Viele Händler planen nach dem Datum ihrer Einkäufe. Entscheidend ist aber, wann Sie nachweisfähig sein müssen, wenn Ware gehandelt wird und eine Behörde oder ein Kunde fragt. Eine Palette Kartonverpackungen, die im November 2026 ohne Referenznummer eingekauft wurde, liegt im Sommer 2027 womöglich noch im Lager. Dann fehlt der Nachweis genau in dem Moment, in dem Ihre eigene Frist bereits gilt. Sammeln Sie deshalb ab Ende 2026 zu jeder Lieferung die Nummern ein, unabhängig davon, wann Sie die Ware voraussichtlich verkaufen.

Was bei Verspätung droht

Die EUDR sieht Bußgelder von bis zu 4 Prozent des EU-Jahresumsatzes vor, außerdem ist eine Beschlagnahme der Ware möglich. Dazu kommt das kommerzielle Risiko: Wer keine Nummern liefern kann, fliegt bei nachweispflichtigen Kunden aus der Lieferantenliste.

Fazit

Merken Sie sich zwei Daten: 30.12.2026 für mittlere und große Unternehmen, 30.06.2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Planen Sie aber in der Regel auf den früheren Termin, denn Ihre Kunden und Lieferketten richten sich danach. Wer im Herbst 2026 seine Lieferanten aktiviert hat, geht ohne Hektik in den Stichtag. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Welche EUDR-Frist gilt für mein Unternehmen?

Mittlere und große Unternehmen müssen die Pflichten ab dem 30.12.2026 erfüllen, Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30.06.2027. Maßgeblich ist Ihre Größenklasse nach den EU-Kriterien, also im Wesentlichen Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzsumme. Prüfen Sie die Einstufung im Zweifel mit Ihrem Steuerberater.

Kann ich als Kleinunternehmen wirklich bis Mitte 2027 warten?

Rechtlich greift Ihre Frist erst am 30.06.2027. Praktisch werden nachweispflichtige Kunden aber in der Regel schon ab dem 30.12.2026 DDS-Referenznummern von Ihnen verlangen. Auch Lagerware, die Sie 2026 einkaufen und 2027 verkaufen, braucht dann Nachweise. Eine Vorbereitung auf Ende 2026 ist deshalb der sichere Weg.

Können sich die EUDR-Fristen noch einmal ändern?

Die genannten Daten entsprechen dem aktuellen Stand der Verordnung. Änderungen am EU-Rechtsrahmen sind grundsätzlich möglich, aber nicht planbar. Wer seine Prozesse auf den 30.12.2026 ausrichtet, ist in jedem Szenario handlungsfähig und muss nicht kurzfristig improvisieren.

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