Ratgeber / EUDR

EUDR für Möbelhändler: Pflichten, Fristen und erste Schritte

Wer Möbel aus Holz verkauft, fällt nach aktuellem Stand unter die EU-Entwaldungsverordnung. Viele Möbelhändler erfahren das erst kurz vor der Frist. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, was ab dem 30.12.2026 konkret auf Sie zukommt und womit Sie jetzt anfangen sollten.

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Was ist die EUDR und warum betrifft sie den Möbelhandel?

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115) soll sicherstellen, dass bestimmte Rohstoffe nicht von entwaldeten Flächen stammen. Zu den regulierten Warengruppen gehört Holz, und zwar ausdrücklich inklusive der Erzeugnisse daraus. Möbel aus Holz oder mit Holzanteilen stehen damit direkt im Anwendungsbereich. Betroffen ist nicht nur, wer Möbel selbst importiert, sondern auch, wer sie als Händler in Deutschland weiterverkauft.

Diese Fristen gelten

Nach aktuellem Stand gilt die EUDR ab dem 30.12.2026 für mittlere und große Unternehmen. Kleinst- und Kleinunternehmen haben bis zum 30.06.2027 Zeit. Prüfen Sie also zuerst, in welche Größenklasse Ihr Unternehmen fällt. Auch wenn für Sie die spätere Frist gilt: Ihre größeren Kunden und Lieferanten müssen früher liefern und werden entsprechende Nachweise von Ihnen oder für Sie einfordern.

Welche Produkte im Möbelhandel betroffen sind

Die Verordnung erfasst im Möbelumfeld typischerweise:

Gerade der letzte Punkt wird oft übersehen: Auch Verpackungsmaterial aus Karton kann Pflichten auslösen, wenn es als eigenständige Ware in Verkehr gebracht wird.

Ihre Pflichten als nachgelagerter Händler

Wer Möbel erstmals in die EU einführt, muss eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, kurz DDS) im EU-Informationssystem abgeben und erhält dafür eine Referenznummer und eine Verifikationsnummer. Als nachgelagerter Händler müssen Sie diese Nummern nicht selbst erzeugen, aber mit ihnen arbeiten. Konkret heißt das:

Erleichterung für kleine Händler

Für KMU-Händler gibt es eine wichtige Erleichterung: Sie dürfen in der Regel auf die Referenznummern der vorgelagerten Sorgfaltserklärungen verweisen und müssen keine eigene DDS abgeben. Die Pflicht, die Nummern zu sammeln, zuzuordnen und aufzubewahren, bleibt aber bestehen. Reiner Eigenverbrauch, etwa Büromöbel für den eigenen Betrieb, löst in der Regel keine Pflichten aus.

Häufige Fehler in der Vorbereitung

Aus Gesprächen mit Händlern zeigen sich drei wiederkehrende Fehler. Erstens: warten, bis der erste Kunde oder die erste Behörde fragt. Dann fehlen die Nummern für Ware, die längst im Lager liegt. Zweitens: die Nummern zwar anfordern, aber lose in E-Mail-Postfächern liegen lassen. Ohne Zuordnung zur konkreten Lieferung ist eine Referenznummer im Prüfungsfall kaum verwertbar. Drittens: nur die großen Lieferanten anschreiben. Gerade kleinere Vorlieferanten und Nischenimporteure kennen ihre eigenen Pflichten oft noch nicht und brauchen Vorlauf, um lieferfähig zu bleiben. Wer diese drei Punkte früh adressiert, hat den größten Teil des Risikos bereits abgeräumt.

Was bei Verstößen droht

Die Sanktionen sind empfindlich: Geldbußen können bis zu 4 Prozent des EU-Jahresumsatzes betragen. Zusätzlich ist die Beschlagnahme betroffener Ware möglich. Für einen Möbelhändler mit gebundenem Kapital im Lager ist vor allem das zweite Szenario ein reales Geschäftsrisiko.

Erste Schritte für Möbelhändler

Sie müssen nicht alles auf einmal lösen. Diese Reihenfolge hat sich bewährt:

Wichtig: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Zweifelsfällen, etwa bei Mischprodukten oder Eigenimporten, sollten Sie die Einordnung fachlich prüfen lassen.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die EUDR für Möbelhändler?

Nach aktuellem Stand ab dem 30.12.2026 für mittlere und große Unternehmen. Kleinst- und Kleinunternehmen haben bis zum 30.06.2027 Zeit.

Muss ich als Möbelhändler eine eigene Sorgfaltserklärung abgeben?

In der Regel nicht, wenn Sie KMU sind und die Ware nicht selbst erstmals in die EU einführen. Sie dürfen dann auf die DDS-Referenznummern Ihrer Lieferanten verweisen, müssen diese aber sammeln, zuordnen und 5 Jahre aufbewahren.

Sind auch Polstermöbel und Matratzen betroffen?

Häufig ja. Polstermöbel mit Holzgestell oder Lederbezug fallen über die Warengruppen Holz und Rind/Leder in den Anwendungsbereich, Matratzen können über Naturkautschuk betroffen sein. Die Einordnung hängt vom konkreten Produkt ab.

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