Der Sanktionsrahmen der EUDR
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Verstöße wirksam zu ahnden. Der Rahmen ist nach aktuellem Stand deutlich:
- Bußgelder bis 4 Prozent des EU-Jahresumsatzes des Unternehmens.
- Beschlagnahme der Ware ist möglich.
Zum Vergleich: Bei einem Händler mit 2 Millionen Euro Jahresumsatz entsprechen 4 Prozent bis zu 80.000 Euro. Der Rahmen ist eine Obergrenze, die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Aber schon die Beschlagnahme einer einzigen Containerladung kann für ein kleines Unternehmen existenzbedrohend sein, unabhängig vom Bußgeld.
Wen die Sanktionen treffen können
Die Pflichten, und damit die Sanktionsrisiken, treffen zwei Gruppen:
- Marktteilnehmer: Wer erfasste Waren erstmals in der EU in Verkehr bringt, muss eine Sorgfaltserklärung (DDS) im EU-Informationssystem abgeben. Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, liegt der Verstoß beim Importeur.
- Nachgelagerte Händler: Wer erfasste Waren innerhalb der EU weiterverkauft, muss die DDS-Referenznummern seiner Lieferanten kennen, einsammeln, den Lieferungen zuordnen, 5 Jahre aufbewahren, Behörden auf Verlangen vorlegen und an Abnehmer weitergeben. Auch diese Pflichten sind bußgeldbewehrt.
Der verbreitete Irrtum lautet: Ich importiere nichts, also kann mir nichts passieren. Das stimmt so nicht. Als Händler haften Sie für Ihre eigenen Dokumentationspflichten.
Die typischen Verstöße bei kleinen Händlern
Für Röstereien, Möbel-, Papier- und Verpackungshändler sind nach aktuellem Stand vor allem diese Konstellationen riskant:
- Fehlende Referenznummern: Ware wurde eingekauft und weiterverkauft, ohne dass eine DDS-Referenznummer des Lieferanten vorliegt.
- Fehlende Zuordnung: Nummern existieren irgendwo im Postfach, lassen sich aber keiner konkreten Lieferung zuordnen. Bei einer Kontrolle ist das kaum von einem fehlenden Nachweis zu unterscheiden.
- Verletzte Aufbewahrungspflicht: Die Nachweise müssen 5 Jahre verfügbar bleiben. Gelöschte Postfächer und verlorene Excel-Dateien sind keine Ausrede.
- Keine Auskunftsfähigkeit: Die Behörde fragt an, und das Unternehmen kann nicht oder nur unvollständig liefern.
- Keine Weitergabe: Gewerbliche Abnehmer erhalten die Nummern nicht, obwohl sie darauf angewiesen sind.
Ab wann wird kontrolliert?
Die Pflichten gelten ab dem 30.12.2026 für mittlere und große Unternehmen und ab dem 30.06.2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Ab diesen Stichtagen können die zuständigen Behörden Nachweise verlangen. Wie intensiv am Anfang kontrolliert wird, lässt sich nicht seriös vorhersagen. Sicher ist: Die Nachweispflicht besteht ab Tag eins, und die 5-jährige Aufbewahrungsfrist bedeutet, dass auch spätere Kontrollen weit zurückliegende Lieferungen betreffen können.
Das unterschätzte Risiko: Ihre Kunden
Neben Bußgeld und Beschlagnahme gibt es eine dritte Sanktion, die keine Behörde verhängt: den Verlust von Aufträgen. Nachweispflichtige Kunden können es sich nicht leisten, Ware ohne Referenznummern einzukaufen. Wer als Lieferant keine Nummern liefert, wird ausgelistet. Für viele kleine Händler ist dieses kommerzielle Risiko unmittelbarer als jede Geldbuße.
So senken Sie Ihr Risiko systematisch
Die gute Nachricht: Für nachgelagerte KMU-Händler ist die EUDR vor allem eine Organisationsaufgabe. Sie dürfen auf die Referenznummern vorgelagerter Sorgfaltserklärungen verweisen und müssen keine eigene DDS abgeben. Ihr Schutz vor Sanktionen besteht aus vier Bausteinen:
- Vollständigkeit: Keine Lieferung erfasster Waren ohne Referenznummer annehmen. Machen Sie die Nummer zur Bestellbedingung.
- Zuordnung: Jede Nummer fest mit Bestellung oder Lieferschein verknüpfen.
- Archiv: 5 Jahre revisionssicher aufbewahren, unabhängig von einzelnen Postfächern und Personen.
- Auskunftsfähigkeit: Auf Behördenanfragen innerhalb kurzer Zeit einen vollständigen Export liefern können. Ein DDS-Referenz-Ledger wie Herkado bildet genau diese vier Bausteine ab.
Übrigens: Reiner Eigenverbrauch, etwa Büropapier für die eigene Verwaltung, löst in der Regel keine EUDR-Pflichten aus und damit auch keine Sanktionsrisiken.
Wie Sie sich bei einer Kontrolle verhalten
Kommt eine Behördenanfrage, zählen Tempo und Vollständigkeit. Bestätigen Sie den Eingang, klären Sie, welcher Zeitraum und welche Warengruppen betroffen sind, und liefern Sie einen strukturierten Export: Lieferant, Lieferung, Referenznummer, Datum. Wer das innerhalb weniger Tage kann, signalisiert funktionierende Prozesse. Wer erst Postfächer durchsuchen muss, weckt Zweifel an der gesamten Dokumentation. Bereiten Sie diesen Export deshalb vor, bevor die erste Anfrage kommt.
Fazit
Die EUDR droht mit Bußgeldern bis 4 Prozent des EU-Jahresumsatzes und der Beschlagnahme von Ware. Für kleine Händler entsteht das Risiko selten durch böse Absicht, sondern durch fehlende oder nicht zuordenbare Referenznummern. Wer Einsammeln, Zuordnung und Archivierung als festen Prozess aufsetzt, reduziert das Sanktionsrisiko auf ein Minimum. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.