Ratgeber / EUDR

EUDR-Übergangsfrist für Lagerware: Zählt der Einkauf oder der Verkauf?

Nein, ein früher Einkauf befreit Sie in der Regel nicht von der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115). Für die meisten Warengruppen zählt nach aktuellem Stand nicht das Datum, an dem Sie eine Lieferung bestellt oder eingelagert haben, sondern ob die Ware nach Beginn Ihrer eigenen Frist noch verkauft oder weitergegeben wird. Wer im vierten Quartal 2026 gezielt Vorräte anlegt, um der Pflicht zu entgehen, plant an der Rechtslage vorbei. Eine echte, aber eng begrenzte Ausnahme gibt es nur für Holz- und Holzerzeugnisse, die bereits vor dem 29.06.2023 produziert wurden. Dieser Beitrag ordnet beide Regeln anhand eines konkreten Beispiels ein.

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Der häufige Denkfehler: Wer früh einkauft, ist nicht automatisch raus

Vor dem Stichtag 30.12.2026 füllen viele Einkäufer ihre Lager gezielt auf, in der Annahme, eine vor diesem Datum gekaufte Ware falle nicht mehr unter die EUDR. Die Überlegung klingt plausibel: Ich kaufe jetzt, also bevor die Pflicht gilt, und bin fein raus. Nach aktuellem Stand stimmt das für die allermeisten Warengruppen nicht. Wer sich darauf verlässt, plant eine Beschaffungsstrategie, die an der eigentlichen Rechtslage vorbeigeht, und riskiert genau die Nachweislücke, die er eigentlich vermeiden wollte.

Die Grundregel: Nicht das Einkaufs- oder Produktionsdatum zählt, sondern der Zeitpunkt des Inverkehrbringens

Die EUDR knüpft ihre Pflichten an das sogenannte Inverkehrbringen: das erstmalige Bereitstellen einer erfassten Ware auf dem Unionsmarkt durch den Importeur oder Hersteller, verbunden mit der Abgabe einer Sorgfaltserklärung (DDS). Für nachgelagerte Händler ist der praktisch entscheidende Moment ähnlich gelagert: Es zählt, ob eine Lieferung nach Beginn Ihrer eigenen Anwendungsfrist noch bei Ihnen liegt, verkauft oder weitergegeben wird, nicht der Tag, an dem Sie sie bestellt oder eingelagert haben. Diese Grundregel, das spätere Inverkehrbringen zählt und nicht das Produktionsdatum, beschreibt auch ein Fachbeitrag von lawcode.eu zum EUDR-Stichtag. Für Ihre Praxis bedeutet das: Eine im November 2026 eingekaufte Lieferung, die im Sommer 2027 noch im Lager oder im Verkauf ist, unterliegt zu diesem späteren Zeitpunkt den dann geltenden Pflichten, unabhängig vom Kaufdatum. Die genauen Stichtage nach Unternehmensgröße und Warengruppe erklärt der Beitrag EUDR-Fristen 2026 und 2027.

Die Ausnahme: EUTR-Altware bis 31.12.2029

Eine echte, aber eng begrenzte Ausnahme existiert für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne der alten EU-Holzhandelsverordnung (EUTR, Verordnung (EU) Nr. 995/2010). Für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29.06.2023 hergestellt beziehungsweise geerntet wurden und ab dem 30.12.2026 in Verkehr gebracht werden, gilt nach aktuellem Stand für einen Übergangszeitraum weiterhin die EUTR statt der EUDR (Quellen: Verordnung (EU) 2023/1115, Artikel 37; BLE-Leitfaden zu Inkrafttreten und Zeitrahmen, ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Entwaldungsfreie-Produkte/Leitfaden/3-Inkrafttreten-Zeitrahmen). Aktuelle Rechercheergebnisse zu dieser Übergangsfrist nennen überwiegend den 31.12.2029 als Enddatum, während einzelne Behördenseiten an anderer Stelle noch ein früheres Datum führen, offenbar den Stand vor der letzten Verschiebung der allgemeinen EUDR-Anwendungsfristen. Da sich ein solches Enddatum mit jeder weiteren Verschiebung der Verordnung mitverschieben kann, sollten Sie es vor einer konkreten Einkaufs- oder Lagerentscheidung über die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2023/1115 auf EUR-Lex oder direkt bei der BLE prüfen, statt sich allein auf eine einzelne Quelle zu verlassen.

Wichtig ist vor allem die enge Reichweite dieser Ausnahme:

Ein konkretes Fallbeispiel für Holzware im Möbelhandel, bei dem diese Ausnahme tatsächlich relevant werden kann, beschreibt der Beitrag EUDR für Möbelhändler.

Praxisbeispiel: Eine im November 2026 eingekaufte Palette Verpackungskarton

Ein Verpackungshändler mit 14 Mitarbeitern kauft im November 2026 bei einem deutschen Großhändler eine Palette mit 600 Versandkartons ein, produziert im Herbst 2026. Die Kartons liegen bis Juni 2027 im Lager und werden dann an einen Onlinehändler verkauft.

Zwei Fristen könnten hier auf den ersten Blick greifen: der 30.12.2026 für mittlere und große Unternehmen, oder der 30.06.2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Papier und Karton zählen aber zu den Warengruppen, die bereits unter die alte EUTR fielen, deshalb gilt der frühere Stichtag 30.12.2026 nach aktuellem Stand für diesen Verpackungshändler unabhängig von seiner Unternehmensgröße. Der Verkauf im Juni 2027 liegt damit klar nach Beginn seiner eigenen Pflichten.

Die EUTR-Altware-Ausnahme greift hier ausdrücklich nicht, weil die Kartons im Herbst 2026 produziert wurden, also lange nach dem Stichtag 29.06.2023. Der Händler braucht deshalb für diese Lieferung eine gültige DDS-Referenznummer seines Lieferanten, zugeordnet zur Bestellung, spätestens wenn er die Ware im Juni 2027 verkauft, nicht erst wenn er sie im November 2026 einkauft. Praktisch heißt das: Referenznummer schon beim Einkauf im November 2026 anfordern, nicht erst kurz vor dem Verkauf.

Was das für Ihre Q4-2026-Einkaufsentscheidungen bedeutet

Für Ihre Beschaffung im vierten Quartal 2026 ergeben sich daraus drei konkrete Konsequenzen:

Checkliste: So bereiten Sie Ihr Lager auf den Stichtag vor

Eine vollständige Vorbereitungs-Checkliste mit allen Schritten bis zum Stichtag finden Sie im Beitrag EUDR-Checkliste für Händler. Welche Konsequenzen eine Lücke in der Nachweiskette tatsächlich haben kann, beschreibt der Beitrag EUDR-Bußgelder: Was bei Verstößen wirklich droht.

Fazit

Ein früher Einkauf ist keine Ausnahme von der EUDR. Entscheidend ist in der Regel, ob eine Ware nach Beginn Ihrer eigenen Anwendungsfrist noch verkauft oder weitergegeben wird, nicht wann Sie sie eingekauft haben. Die einzige echte Ausnahme betrifft eng begrenzt Holz- und Holzerzeugnisse, die nachweislich vor dem 29.06.2023 produziert wurden. Für Ihre Q4-2026-Einkäufe gilt deshalb: Referenznummern von Anfang an einsammeln, unabhängig vom Liefertermin. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Muss ich für Ware, die ich vor dem Stichtag gekauft habe, trotzdem Referenznummern vorlegen?

Ja, in der Regel schon. Maßgeblich ist nicht Ihr Einkaufsdatum, sondern ob die Ware nach Beginn Ihrer eigenen EUDR-Frist noch bei Ihnen liegt oder verkauft wird. Eine im Herbst 2026 eingekaufte Lieferung, die Sie 2027 noch verkaufen, braucht zum Verkaufszeitpunkt eine gültige DDS-Referenznummer, unabhängig vom Kaufdatum. Fordern Sie die Nummer deshalb am besten schon beim Einkauf an.

Gibt es eine Ausnahme für Holzprodukte?

Ja, aber eng begrenzt. Für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne der alten EU-Holzhandelsverordnung (EUTR), die nachweislich vor dem 29.06.2023 produziert wurden, gilt nach aktuellem Stand für einen Übergangszeitraum weiterhin die EUTR statt der EUDR. Aktuelle Quellen nennen dafür überwiegend den 31.12.2029, ältere Fassungen einzelner Behördenseiten noch ein früheres Datum. Prüfen Sie den genauen Stand vor einer Entscheidung im Einzelfall selbst über die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2023/1115. Für alle anderen Warengruppen und für nach dem 29.06.2023 produzierte Holzware gilt diese Ausnahme nicht.

Was bedeutet das für mein Lager im vierten Quartal 2026?

Planen Sie Ihre Q4-2026-Einkäufe so, dass Sie zu jeder Lieferung sofort die DDS-Referenznummer des Lieferanten einfordern, unabhängig davon, wann Sie die Ware voraussichtlich verkaufen. Ein früher Einkauf verschafft Ihnen keinen Aufschub bei der Nachweispflicht, sondern nur die Möglichkeit, die Nummern in Ruhe vor dem Stichtag zu sammeln.

Prüfen Sie mit dem kostenlosen Betroffenheits-Check, welche Frist für Ihre Warengruppe gilt, bevor Sie Ihre Q4-Bestellungen planen, und lassen Sie Herkado die Referenznummern jeder Lieferung direkt einsammeln und zuordnen.

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