Der häufige Denkfehler: Wer früh einkauft, ist nicht automatisch raus
Vor dem Stichtag 30.12.2026 füllen viele Einkäufer ihre Lager gezielt auf, in der Annahme, eine vor diesem Datum gekaufte Ware falle nicht mehr unter die EUDR. Die Überlegung klingt plausibel: Ich kaufe jetzt, also bevor die Pflicht gilt, und bin fein raus. Nach aktuellem Stand stimmt das für die allermeisten Warengruppen nicht. Wer sich darauf verlässt, plant eine Beschaffungsstrategie, die an der eigentlichen Rechtslage vorbeigeht, und riskiert genau die Nachweislücke, die er eigentlich vermeiden wollte.
Die Grundregel: Nicht das Einkaufs- oder Produktionsdatum zählt, sondern der Zeitpunkt des Inverkehrbringens
Die EUDR knüpft ihre Pflichten an das sogenannte Inverkehrbringen: das erstmalige Bereitstellen einer erfassten Ware auf dem Unionsmarkt durch den Importeur oder Hersteller, verbunden mit der Abgabe einer Sorgfaltserklärung (DDS). Für nachgelagerte Händler ist der praktisch entscheidende Moment ähnlich gelagert: Es zählt, ob eine Lieferung nach Beginn Ihrer eigenen Anwendungsfrist noch bei Ihnen liegt, verkauft oder weitergegeben wird, nicht der Tag, an dem Sie sie bestellt oder eingelagert haben. Diese Grundregel, das spätere Inverkehrbringen zählt und nicht das Produktionsdatum, beschreibt auch ein Fachbeitrag von lawcode.eu zum EUDR-Stichtag. Für Ihre Praxis bedeutet das: Eine im November 2026 eingekaufte Lieferung, die im Sommer 2027 noch im Lager oder im Verkauf ist, unterliegt zu diesem späteren Zeitpunkt den dann geltenden Pflichten, unabhängig vom Kaufdatum. Die genauen Stichtage nach Unternehmensgröße und Warengruppe erklärt der Beitrag EUDR-Fristen 2026 und 2027.
Die Ausnahme: EUTR-Altware bis 31.12.2029
Eine echte, aber eng begrenzte Ausnahme existiert für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne der alten EU-Holzhandelsverordnung (EUTR, Verordnung (EU) Nr. 995/2010). Für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29.06.2023 hergestellt beziehungsweise geerntet wurden und ab dem 30.12.2026 in Verkehr gebracht werden, gilt nach aktuellem Stand für einen Übergangszeitraum weiterhin die EUTR statt der EUDR (Quellen: Verordnung (EU) 2023/1115, Artikel 37; BLE-Leitfaden zu Inkrafttreten und Zeitrahmen, ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Entwaldungsfreie-Produkte/Leitfaden/3-Inkrafttreten-Zeitrahmen). Aktuelle Rechercheergebnisse zu dieser Übergangsfrist nennen überwiegend den 31.12.2029 als Enddatum, während einzelne Behördenseiten an anderer Stelle noch ein früheres Datum führen, offenbar den Stand vor der letzten Verschiebung der allgemeinen EUDR-Anwendungsfristen. Da sich ein solches Enddatum mit jeder weiteren Verschiebung der Verordnung mitverschieben kann, sollten Sie es vor einer konkreten Einkaufs- oder Lagerentscheidung über die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2023/1115 auf EUR-Lex oder direkt bei der BLE prüfen, statt sich allein auf eine einzelne Quelle zu verlassen.
Wichtig ist vor allem die enge Reichweite dieser Ausnahme:
- Nur Holz- und Holzerzeugnisse. Für Kaffee, Kakao, Palmöl, Naturkautschuk, Soja sowie Rind und Leder gibt es keine vergleichbare Altware-Regelung.
- Nur echte Altproduktion. Maßgeblich ist das Produktions- oder Erntedatum vor dem 29.06.2023, nicht Ihr Einkaufsdatum. Eine im Jahr 2026 produzierte Ware wird durch einen frühen Einkauf nicht rückwirkend zu Altware.
- Beweislast liegt bei Ihnen. Wer sich auf die Ausnahme beruft, sollte die Herstellung vor dem Stichtag belegen können, etwa über Lieferantenunterlagen.
Ein konkretes Fallbeispiel für Holzware im Möbelhandel, bei dem diese Ausnahme tatsächlich relevant werden kann, beschreibt der Beitrag EUDR für Möbelhändler.
Praxisbeispiel: Eine im November 2026 eingekaufte Palette Verpackungskarton
Ein Verpackungshändler mit 14 Mitarbeitern kauft im November 2026 bei einem deutschen Großhändler eine Palette mit 600 Versandkartons ein, produziert im Herbst 2026. Die Kartons liegen bis Juni 2027 im Lager und werden dann an einen Onlinehändler verkauft.
Zwei Fristen könnten hier auf den ersten Blick greifen: der 30.12.2026 für mittlere und große Unternehmen, oder der 30.06.2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Papier und Karton zählen aber zu den Warengruppen, die bereits unter die alte EUTR fielen, deshalb gilt der frühere Stichtag 30.12.2026 nach aktuellem Stand für diesen Verpackungshändler unabhängig von seiner Unternehmensgröße. Der Verkauf im Juni 2027 liegt damit klar nach Beginn seiner eigenen Pflichten.
Die EUTR-Altware-Ausnahme greift hier ausdrücklich nicht, weil die Kartons im Herbst 2026 produziert wurden, also lange nach dem Stichtag 29.06.2023. Der Händler braucht deshalb für diese Lieferung eine gültige DDS-Referenznummer seines Lieferanten, zugeordnet zur Bestellung, spätestens wenn er die Ware im Juni 2027 verkauft, nicht erst wenn er sie im November 2026 einkauft. Praktisch heißt das: Referenznummer schon beim Einkauf im November 2026 anfordern, nicht erst kurz vor dem Verkauf.
Was das für Ihre Q4-2026-Einkaufsentscheidungen bedeutet
Für Ihre Beschaffung im vierten Quartal 2026 ergeben sich daraus drei konkrete Konsequenzen:
- Kein Zeitpuffer durch frühen Einkauf. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein Kauf vor dem 30.12.2026 Sie von der Nachweispflicht befreit, sobald die Ware später verkauft wird.
- Referenznummer bei jeder Bestellung einfordern. Machen Sie die DDS-Referenznummer unabhängig vom Liefertermin zur festen Bestellbedingung, auch bei Lieferungen, die noch vor dem Stichtag ankommen.
- Altware-Ausnahme nur bei echtem Nachweis nutzen. Nur wenn Sie für Holzware die Produktion vor dem 29.06.2023 belegen können, lohnt sich die gesonderte Prüfung der EUTR-Ausnahme. In allen anderen Fällen gilt die Grundregel.
Checkliste: So bereiten Sie Ihr Lager auf den Stichtag vor
- Lagerbestand nach Warengruppe und Herkunft sortieren, insbesondere Holz, Papier, Karton und Möbel.
- Für jede Lieferung seit Vertragsabschluss die DDS-Referenznummer des Lieferanten anfordern, unabhängig vom Liefer- oder Verkaufsdatum.
- Bei Holzware mit möglicher Altproduktion vor dem 29.06.2023 die Herstellungsdokumentation gesondert ablegen.
- Referenznummern fest der jeweiligen Bestellung zuordnen, nicht nur lose im Postfach sammeln.
- Alle Nachweise mindestens 5 Jahre revisionssicher aufbewahren.
Eine vollständige Vorbereitungs-Checkliste mit allen Schritten bis zum Stichtag finden Sie im Beitrag EUDR-Checkliste für Händler. Welche Konsequenzen eine Lücke in der Nachweiskette tatsächlich haben kann, beschreibt der Beitrag EUDR-Bußgelder: Was bei Verstößen wirklich droht.
Fazit
Ein früher Einkauf ist keine Ausnahme von der EUDR. Entscheidend ist in der Regel, ob eine Ware nach Beginn Ihrer eigenen Anwendungsfrist noch verkauft oder weitergegeben wird, nicht wann Sie sie eingekauft haben. Die einzige echte Ausnahme betrifft eng begrenzt Holz- und Holzerzeugnisse, die nachweislich vor dem 29.06.2023 produziert wurden. Für Ihre Q4-2026-Einkäufe gilt deshalb: Referenznummern von Anfang an einsammeln, unabhängig vom Liefertermin. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.