Stand: 05.07.2026. Dieser Artikel wird bei jedem neuen Rechtsakt und Kommissionspaket aktualisiert.
Kurzantwort: Was nach aktuellem Stand noch gilt
Wenn Sie nur eine Minute haben, sind das die fünf Punkte, die für Händler zählen:
- Die EUDR gilt weiter. Die Verordnung (EU) 2025/2650 hat die EU-Entwaldungsverordnung vereinfacht und verschoben, aber nicht abgeschafft.
- Nur der Erstinverkehrbringer gibt die Sorgfaltserklärung ab. Nachgelagerte Händler geben nach aktuellem Stand kein eigenes DDS mehr ab.
- Händler arbeiten mit Referenznummern. Auf der ersten Handelsstufe ist das Erheben Rechtspflicht, danach Markterwartung. Aufbewahrung: 5 Jahre.
- Fristen: 30.12.2026 und 30.06.2027. Welche Größenklasse wann dran ist, steht im Beitrag zu den EUDR-Fristen.
- Ausnahme EUTR-Altprodukte: Für Holz, Papier, Karton und Holzmöbel gilt der 30.12.2026 für alle Unternehmensgrößen.
Was die Verordnung (EU) 2025/2650 geändert hat
Die Verordnung (EU) 2025/2650 ist die Änderungsverordnung zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115). Sie hat nach aktuellem Stand drei Dinge getan: den Anwendungsstart verschoben, die Abgabe der Sorgfaltserklärung auf den Erstinverkehrbringer konzentriert und einzelne Produktgruppen aus dem Anwendungsbereich gestrichen. Für nachgelagerte Händler ist das eine echte Entlastung, aber keine Entwarnung: Die Dokumentationskette bleibt bestehen, sie läuft nur anders.
First-Touch-Prinzip: Nur der Erstinverkehrbringer gibt die DDS ab
Das Due Diligence Statement (kurz DDS) ist die Sorgfaltserklärung, mit der ein Unternehmen bestätigt, dass eine Ware entwaldungsfrei und legal erzeugt wurde. Nach aktuellem Stand gibt nur noch der Erstinverkehrbringer dieses DDS ab, also das Unternehmen, das die Ware zum ersten Mal auf dem EU-Markt bereitstellt. Jedes DDS erhält eine DDS-Referenznummer, und genau diese Nummer wandert mit der Ware durch die Lieferkette.
Was für Händler übrig bleibt: erheben, aufbewahren, vorlegen
Als nachgelagerter Händler geben Sie kein eigenes DDS ab, aber Sie bleiben Teil der Kette. Nach aktuellem Stand heißt das konkret:
- Erheben: Auf der ersten Handelsstufe nach dem Erstinverkehrbringer ist das Erfassen der Referenznummern Rechtspflicht. Weiter hinten in der Kette ist es Markterwartung, weil Ihre Kunden die Nummern von Ihnen verlangen.
- Aufbewahren: Die Nummern müssen 5 Jahre verfügbar bleiben, der Lieferung zugeordnet und wieder auffindbar.
- Vorlegen: Auf Verlangen der Behörden müssen Sie die Nummern vorweisen können.
Die Details zu allen drei Punkten stehen im Beitrag zu den Händler-Pflichten unter der EUDR.
Welche Produkte rausgeflogen sind und welche nicht
Gestrichen wurden die Druckerzeugnisse aus KN-Kapitel 49, also zum Beispiel Bücher und Kataloge. Was dabei oft übersehen wird: Papier, Karton und daraus gefertigte Verpackungen aus KN-Kapitel 48 bleiben im Anwendungsbereich. Wer druckt und verpackt, ist also nur zur Hälfte raus. Was das konkret bedeutet, lesen Sie im EUDR-Beitrag für Druckereien.
Achtung EUTR-Altprodukte: 30.12.2026 gilt für alle Größen
Die wichtigste Fußnote der Reform, und kaum eine Übersicht nennt sie: Produkte, die schon unter die alte EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen, also Holz, Papier, Karton und Holzmöbel, sind von der späteren Frist ausgenommen. Für sie gilt der 30.12.2026 nach aktuellem Stand für alle Unternehmensgrößen. Ein Kleinunternehmen, das mit Kaffee handelt, hat bis zum 30.06.2027 Zeit. Dasselbe Unternehmen mit Kartonverpackungen im Sortiment nicht.
Praxisbeispiel: Verpackungshändler mit 9 Mitarbeitern
Ein Händler für Kartonagen mit 9 Mitarbeitern und 25 Lieferanten liest "Kleinunternehmen: 30.06.2027" und plant entspannt. Falsch geplant: Karton ist EUTR-Altprodukt, seine Frist ist der 30.12.2026. Bei 2 Wareneingängen pro Lieferant und Monat kommen rund 600 Vorgänge im Jahr zusammen, für die er Referenznummern erfassen und der Lieferung zuordnen muss. Bei 5 Minuten pro Vorgang sind das etwa 50 Arbeitsstunden im Jahr, die er ab Ende 2026 in seinen Abläufen unterbringen muss.
Mai-Paket 2026: Fristen bestätigt, löslicher Kaffee im Entwurf
Im Mai 2026 hat die EU-Kommission ihr angekündigtes Prüfpaket zur EUDR vorgelegt. Zwei Punkte daraus sind für Händler relevant. Erstens: Die Fristen 30.12.2026 und 30.06.2027 wurden bestätigt, eine weitere Verschiebung ist nicht vorgesehen. Zweitens: Der Entwurf sieht vor, löslichen Kaffee in den Anwendungsbereich aufzunehmen. Das ist nach aktuellem Stand noch kein geltendes Recht, aber ein klares Signal an den Kaffeehandel, das Thema nicht abzuhaken.
"Ich warte auf die nächste Verschiebung": warum das riskant ist
Die Wette auf eine dritte Verschiebung hat nach dem Mai-Paket keine Grundlage mehr. Wer sie trotzdem eingeht, trägt drei Risiken. Erstens den Bußgeldrahmen: Die Obergrenze muss nach aktuellem Stand mindestens 4 Prozent des EU-Jahresumsatzes betragen, die Einzelheiten stehen im Beitrag zu den EUDR-Strafen. Zweitens die Lagerware: Was Sie Ende 2026 ohne Referenznummern einkaufen, verkaufen Sie 2027 mit Lücken in der Dokumentation. Drittens die Kundenseite: Nachweispflichtige Abnehmer fragen die Nummern in der Regel ab dem ersten Stichtag ab, unabhängig davon, welche Frist für Sie selbst gilt.
Was Sie bis zum 30.12.2026 konkret tun
- Schritt 1, Sortiment prüfen: Klären Sie, welche Artikel unter die EUDR fallen und ob EUTR-Altprodukte darunter sind. Daraus ergibt sich Ihre Frist.
- Schritt 2, Lieferanten anschreiben: Fordern Sie ab sofort zu jeder Lieferung die DDS-Referenznummer an und machen Sie die Angabe zur Bestellbedingung.
- Schritt 3, Ablage aufbauen: Ordnen Sie jede Nummer der zugehörigen Lieferung zu und archivieren Sie beides 5 Jahre. Bei einer Handvoll Lieferanten reicht dafür eine Excel-Liste, bei mehreren hundert Vorgängen im Jahr nimmt Ihnen ein Werkzeug wie Herkado das Einsammeln, Zuordnen, Archivieren und Weitergeben ab.
Dieser Artikel gibt den Stand vom 05.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.