Ratgeber / EUDR

EUDR betroffene Produkte: Die KN-Code-Liste nach Anhang I je Rohstoff

EUDR-betroffen sind Produkte aus sieben Rohstoffen: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz einschließlich Papier und Karton, sofern ihr KN-Code (Zolltarifnummer nach der Kombinierten Nomenklatur) in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 steht. Dieser Ratgeber listet die KN-Codes je Rohstoff auf. Wichtig zur Abgrenzung: Kapitel 49 (Druckerzeugnisse) wurde durch die VO 2025/2650 gestrichen, Kapitel 48 (Papier, Karton) bleibt erfasst. Die Kommission hat am 13.07.2026 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung von Anhang I angenommen, der aber nach aktuellem Stand noch nicht in Kraft ist.

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Stand: 14.07.2026. Grundlage ist Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650, veröffentlicht am 23.12.2025. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung und wird bei jeder weiteren Anhang-I-Änderung aktualisiert.

Die sieben Rohstoffe: Grundprinzip von Anhang I

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) reguliert nicht Branchen, sondern Warengruppen. Anhang I listet dazu jede erfasste Warenposition mit ihrem KN-Code aus der Kombinierten Nomenklatur der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 auf, zugeordnet zu einem der sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Nur wenn Ihr Produkt unter einen dieser Codes fällt und tatsächlich aus dem jeweiligen Rohstoff besteht oder damit hergestellt wurde, sind Sie im Anwendungsbereich. Ein vorangestelltes ex vor einem Code bedeutet: Nicht die gesamte Zolltarifposition ist erfasst, sondern nur der in der Warenbeschreibung genannte Ausschnitt daraus. Ein Beispiel: ex 4101 erfasst rohe Häute und Felle von Rindern, nicht aber rohe Häute anderer Tiere unter derselben Position.

KN-Code-Tabelle nach Rohstoff, Stand VO (EU) 2025/2650

Die folgende Liste gibt Anhang I je Rohstoff-Abschnitt wieder. Kapitel 49 (Druckerzeugnisse) wurde von der VO 2025/2650 gestrichen und ist deshalb hier nicht mehr aufgeführt, mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Rinder

Kakao

Kaffee

Röstkaffee und Rohkaffee sind damit vollständig erfasst. Löslicher Kaffee (Instantkaffee, KN 2101 11) steht nach aktuellem Stand nicht in Anhang I, das ändert sich erst mit dem Inkrafttreten des am 13.07.2026 angenommenen Änderungsrechtsakts, dazu mehr im Abschnitt weiter unten.

Ölpalme

Wichtig: Palmöl aus der Palmengattung Elaeis fällt in den Anwendungsbereich, Babassuöl aus der Gattung Attalea sowie andere Palmenöle dagegen nicht, auch wenn der KN-Code identisch ist. Entscheidend ist der tatsächliche Rohstoff, nicht nur der Code.

Kautschuk

Nur Naturkautschuk aus Hevea brasiliensis fällt unter die Verordnung, synthetischer Kautschuk (etwa SBR oder EPDM) nicht. Bei Mischprodukten wie Reifen prüfen Sie nur den Naturkautschuk-Anteil.

Soja

Holz, Papier und Karton

Diese Liste beruht auf Anhang I der konsolidierten Fassung nach VO (EU) 2025/2650. Bei Grenzfällen und vor größeren Warenentscheidungen prüfen Sie zusätzlich die aktuelle konsolidierte Fassung auf EUR-Lex, denn die Kommission kann Anhang I per delegiertem Rechtsakt weiter ändern.

Was wurde mit der VO (EU) 2025/2650 gestrichen? Kapitel 49 im Detail

Vor der Änderungsverordnung enthielt Anhang I eine Zeile ex 49 für Druckerzeugnisse: Bücher, Zeitungen, Bilder und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes aus Papier. Genau diese Zeile hat die VO (EU) 2025/2650 gestrichen. Bücher, Kataloge, Zeitschriften und Flyer sind damit nach aktuellem Stand nicht mehr EUDR-pflichtig. Was dabei häufig übersehen wird: Kapitel 48, also Papier und Pappe selbst, blieb unverändert im Anwendungsbereich. Wer Papier oder Karton einkauft, verarbeitet oder als Verpackung verkauft, bleibt damit erfasst, auch wenn das fertige Druckerzeugnis am Ende der Kette es nicht mehr ist. Für Druckereien bedeutet das eine Zweiteilung: der Papiereinkauf zählt, das gedruckte Endprodukt nicht mehr. Ein ausführliches Praxisbeispiel dazu finden Sie im Beitrag EUDR für Druckereien und Papierhandel.

Grenzfälle: Verpackung, Gebrauchtwaren und ex-Positionen

Drei Grenzfälle tauchen in der Praxis am häufigsten auf. Diese Hinweise ersetzen keine Einzelfallprüfung und keine Rechtsberatung, im Zweifel hilft die FAQ-Sammlung der EU-Kommission zur EUDR weiter.

Praxisbeispiel: Feinkosthändler mit gemischtem Sortiment

Ein Feinkosthändler mit 12 Mitarbeitern bezieht Rohkaffee (KN 0901) und Kakaopulver (KN 1805) von einer Rösterei sowie Marmeladen in Gläsern mit Papieretikett und Kartonumverpackung (Kapitel 48) von 18 Lieferanten. Beim Abgleich mit der Tabelle stellt er fest: Kaffee und Kakao sind eindeutig erfasst, die Kartonumverpackung ebenfalls, weil sie als eigenständige Handelsware weiterverkauft wird, nicht nur als Schutzverpackung für die Gläser. Bei 18 Lieferanten und durchschnittlich 4 Lieferungen im Monat kommen rund 864 Vorgänge im Jahr zusammen, für die er ab dem 30.12.2026 KN-Code, Rohstoff und, wo vorhanden, die DDS-Referenznummer des Erstinverkehrbringers festhalten muss. Die Papieretiketten selbst, sofern sie ausschließlich am Glas kleben und nicht separat verkauft werden, ordnet er als Beiwerk ein und dokumentiert diese Einstufung schriftlich für den Prüfungsfall.

Der am 13.07.2026 angenommene Änderungsrechtsakt: noch nicht geltendes Recht

Vorgeschichte: Am 4. Mai 2026 hatte die EU-Kommission einen Entwurf für einen delegierten Rechtsakt zu Anhang I veröffentlicht und dazu eine öffentliche Rückmeldefrist bis zum 1. Juni 2026 eingeräumt. Am 13. Juli 2026 hat die Kommission diesen delegierten Rechtsakt zur Änderung von Anhang I formell angenommen (Quelle: Kommissions-Mitteilung vom 13.07.2026, environment.ec.europa.eu). Wichtig für die Einordnung: Der angenommene Rechtsakt ist damit noch nicht geltendes Recht. Vor dem Inkrafttreten stehen die Einwandsperiode von Europäischem Parlament und Rat sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt noch aus. Bis dahin bleibt die oben stehende Tabelle nach VO (EU) 2025/2650 maßgeblich.

Der angenommene Rechtsakt sieht vor:

Bis zum tatsächlichen Inkrafttreten gilt für Rinderhäute, -felle und Leder weiterhin die Tabelle oben, also die Erfassung nach ex 4101, ex 4104 und ex 4107. Wer sich schon jetzt auf die Streichung verlässt und die Dokumentation für Leder einstellt, handelt nach aktuellem Stand ohne Rechtsgrundlage dafür. Den größeren Zusammenhang der Reform, einschließlich der bereits geltenden Fristen, erklärt der Beitrag EUDR Änderungen 2026.

Was folgt aus der Betroffenheit? Ihre nächsten Schritte

Steht Ihr Produkt in der Tabelle, sind Sie im Anwendungsbereich der EUDR, unabhängig davon, ob Sie selbst importieren oder nur innerhalb der EU handeln. Als nächstes klären Sie Ihre Rolle und Frist im Beitrag Händler-Pflichten unter der EUDR, prüfen den für Sie geltenden Stichtag im Beitrag EUDR-Fristen und arbeiten die konkreten Schritte mit der EUDR-Checkliste für Händler ab. Ist Ihr Artikel dagegen tatsächlich nicht in Anhang I gelistet und enthält auch kein Erzeugnis aus einem der sieben Rohstoffe, entstehen für diesen Artikel keine Pflichten unter der EUDR, auch wenn er über dieselbe Handelsstufe wie betroffene Ware läuft.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 14.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Sind Bücher und Drucksachen noch EUDR-pflichtig?

Nein, nach aktuellem Stand nicht mehr. Die Verordnung (EU) 2025/2650 hat die Zeile ex 49 für Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen, Kataloge und Flyer aus Anhang I gestrichen. Papier und Karton aus Kapitel 48 bleiben dagegen im Anwendungsbereich, betroffen ist also weiterhin der Papiereinkauf, nicht mehr das gedruckte Endprodukt.

Was bedeutet ex vor einem KN-Code?

Ein vorangestelltes ex bedeutet, dass nicht die gesamte Zolltarifposition erfasst ist, sondern nur der in der Warenbeschreibung von Anhang I genau bezeichnete Ausschnitt daraus. So erfasst ex 4101 nur rohe Häute und Felle von Rindern, nicht aber rohe Häute anderer Tierarten unter derselben Position. Prüfen Sie deshalb neben dem Code immer auch, ob Ihr Produkt tatsächlich aus dem genannten Rohstoff besteht.

Mein Produkt steht nicht in der Liste, was heißt das?

Wenn Ihr KN-Code tatsächlich nicht in Anhang I steht und Ihr Produkt auch kein Erzeugnis aus einem der sieben Rohstoffe enthält, entstehen dafür nach aktuellem Stand keine Pflichten unter der EUDR. Prüfen Sie bei zusammengesetzten Produkten aber, ob ein Bestandteil unter einem eigenen, erfassten KN-Code steht, etwa Kakaobutter in einer Süßware. Im Zweifel empfiehlt sich eine fachliche Einzelfallprüfung.

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