Stand: 14.07.2026. Grundlage ist Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650, veröffentlicht am 23.12.2025. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung und wird bei jeder weiteren Anhang-I-Änderung aktualisiert.
Die sieben Rohstoffe: Grundprinzip von Anhang I
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) reguliert nicht Branchen, sondern Warengruppen. Anhang I listet dazu jede erfasste Warenposition mit ihrem KN-Code aus der Kombinierten Nomenklatur der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 auf, zugeordnet zu einem der sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Nur wenn Ihr Produkt unter einen dieser Codes fällt und tatsächlich aus dem jeweiligen Rohstoff besteht oder damit hergestellt wurde, sind Sie im Anwendungsbereich. Ein vorangestelltes ex vor einem Code bedeutet: Nicht die gesamte Zolltarifposition ist erfasst, sondern nur der in der Warenbeschreibung genannte Ausschnitt daraus. Ein Beispiel: ex 4101 erfasst rohe Häute und Felle von Rindern, nicht aber rohe Häute anderer Tiere unter derselben Position.
KN-Code-Tabelle nach Rohstoff, Stand VO (EU) 2025/2650
Die folgende Liste gibt Anhang I je Rohstoff-Abschnitt wieder. Kapitel 49 (Druckerzeugnisse) wurde von der VO 2025/2650 gestrichen und ist deshalb hier nicht mehr aufgeführt, mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Rinder
- 0102 21, 0102 29: Lebende Rinder
- ex 0201: Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
- ex 0202: Fleisch von Rindern, gefroren
- ex 0206 10: Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt
- ex 0206 22: Genießbare Rinderlebern, gefroren
- ex 0206 29: Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern ohne Zungen und Lebern, gefroren
- ex 1602 50: Andere zubereitete oder haltbar gemachte Erzeugnisse aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut von Rindern
- ex 4101: Rohe Häute und Felle von Rindern, auch enthaart oder gespalten, jedoch nicht gegerbt
- ex 4104: Gegerbte oder krustierte Häute und Felle von Rindern, ohne Haare, nicht weiter zugerichtet
- ex 4107: Leder von Rindern, nach dem Gerben weiter zugerichtet, ausgenommen Leder der Position 4114
Kakao
- 1801: Kakaobohnen, ganz oder gebrochen, roh oder geröstet
- 1802: Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
- 1803: Kakaomasse, auch entfettet
- 1804: Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
- 1805: Kakaopulver, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
- 1806: Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
Kaffee
- 0901: Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt
Röstkaffee und Rohkaffee sind damit vollständig erfasst. Löslicher Kaffee (Instantkaffee, KN 2101 11) steht nach aktuellem Stand nicht in Anhang I, das ändert sich erst mit dem Inkrafttreten des am 13.07.2026 angenommenen Änderungsrechtsakts, dazu mehr im Abschnitt weiter unten.
Ölpalme
- 1207 10: Palmnüsse und Palmkerne
- 1511: Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch verändert
- 1513 21: Rohes Palmkernöl und Babassuöl sowie Fraktionen davon
- 1513 29: Palmkernöl und Babassuöl sowie Fraktionen davon, ohne rohes Öl
- 2306 60: Ölkuchen und andere feste Rückstände aus Palmnüssen oder Palmkernen
- ex 2905 45: Glycerin mit einem Reinheitsgrad von 95 Prozent oder mehr
- 2915 70: Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester
- 2915 90: Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und bestimmte Derivate
- 3823 11: Stearinsäure, technisch
- 3823 12: Ölsäure, technisch
- 3823 19: Technische einbasische Fettsäuren und saure Öle aus der Raffination
- 3823 70: Technische Fettalkohole
Wichtig: Palmöl aus der Palmengattung Elaeis fällt in den Anwendungsbereich, Babassuöl aus der Gattung Attalea sowie andere Palmenöle dagegen nicht, auch wenn der KN-Code identisch ist. Entscheidend ist der tatsächliche Rohstoff, nicht nur der Code.
Kautschuk
- 4001: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten
- ex 4005: Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert
- ex 4006: Nicht vulkanisierter Kautschuk in anderen Formen und Waren daraus
- ex 4007: Fäden und Kordeln aus vulkanisiertem Kautschuk
- ex 4008: Platten, Blätter, Streifen, Stäbe und Profile aus vulkanisiertem Weichkautschuk
- ex 4010: Förderbänder oder Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk
- ex 4011: Neue Luftreifen aus Kautschuk
- ex 4012: Runderneuerte oder gebrauchte Luftreifen, Vollreifen und Reifenlaufflächen aus Kautschuk
- ex 4013: Luftschläuche aus Kautschuk
- ex 4015: Bekleidung und Bekleidungszubehör aus vulkanisiertem Weichkautschuk, etwa Handschuhe
- ex 4016: Andere Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk
- ex 4017: Hartkautschuk in allen Formen sowie Waren daraus
Nur Naturkautschuk aus Hevea brasiliensis fällt unter die Verordnung, synthetischer Kautschuk (etwa SBR oder EPDM) nicht. Bei Mischprodukten wie Reifen prüfen Sie nur den Naturkautschuk-Anteil.
Soja
- 1201: Sojabohnen, auch geschrotet
- 1208 10: Sojabohnenmehl
- 1507: Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch verändert
- 2304: Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl
Holz, Papier und Karton
- 4401 bis 4406: Brennholz, Holzkohle, Rohholz, Holzpfähle, Holzwolle und Bahnschwellen
- 4407: Holz, in Längsrichtung gesägt oder gesäumt, Dicke über 6 mm
- 4408: Furnierblätter und Blätter für Sperrholz, Dicke bis 6 mm
- 4409: Profiliertes Holz, etwa für Parkett
- 4410: Spanplatten, OSB-Platten und ähnliche Platten aus Holz
- 4411: Faserplatten aus Holz
- 4412: Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz
- 4413: Verdichtetes Holz
- 4414: Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel und dergleichen
- 4415: Kisten, Verschläge, Kabeltrommeln und Paletten aus Holz, sofern als eigenständiges Produkt verkauft
- 4416 bis 4421: Böttcherwaren, Werkzeuge mit Holzgriff, Bautischlerarbeiten, Tisch- und Küchengeräte, Holzmarketerie sowie andere Holzwaren
- Kapitel 47 und 48: Zellstoff sowie Papier und Pappe, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und wiedergewonnene Abfall- und Ausschusserzeugnisse
- ex 9401: Sitzmöbel aus Holz
- 9403 30, 9403 40, 9403 50, 9403 60, 9403 91: Möbel aus Holz und Teile davon
- 9406 10: Vorgefertigte Gebäude aus Holz
Diese Liste beruht auf Anhang I der konsolidierten Fassung nach VO (EU) 2025/2650. Bei Grenzfällen und vor größeren Warenentscheidungen prüfen Sie zusätzlich die aktuelle konsolidierte Fassung auf EUR-Lex, denn die Kommission kann Anhang I per delegiertem Rechtsakt weiter ändern.
Was wurde mit der VO (EU) 2025/2650 gestrichen? Kapitel 49 im Detail
Vor der Änderungsverordnung enthielt Anhang I eine Zeile ex 49 für Druckerzeugnisse: Bücher, Zeitungen, Bilder und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes aus Papier. Genau diese Zeile hat die VO (EU) 2025/2650 gestrichen. Bücher, Kataloge, Zeitschriften und Flyer sind damit nach aktuellem Stand nicht mehr EUDR-pflichtig. Was dabei häufig übersehen wird: Kapitel 48, also Papier und Pappe selbst, blieb unverändert im Anwendungsbereich. Wer Papier oder Karton einkauft, verarbeitet oder als Verpackung verkauft, bleibt damit erfasst, auch wenn das fertige Druckerzeugnis am Ende der Kette es nicht mehr ist. Für Druckereien bedeutet das eine Zweiteilung: der Papiereinkauf zählt, das gedruckte Endprodukt nicht mehr. Ein ausführliches Praxisbeispiel dazu finden Sie im Beitrag EUDR für Druckereien und Papierhandel.
Grenzfälle: Verpackung, Gebrauchtwaren und ex-Positionen
Drei Grenzfälle tauchen in der Praxis am häufigsten auf. Diese Hinweise ersetzen keine Einzelfallprüfung und keine Rechtsberatung, im Zweifel hilft die FAQ-Sammlung der EU-Kommission zur EUDR weiter.
- Verpackung als Beiwerk oder als eigenständige Ware: Verpackungsmaterial aus Papier oder Holz, das nur dazu dient, ein anderes Produkt zu stützen, zu schützen oder zu transportieren, fällt in der Regel nicht unter die Verordnung. Wird dieselbe Verpackung dagegen als eigenständiges Produkt verkauft, etwa als Versandkarton im Großhandel, gilt sie als reguläre Ware. Details und Beispiele für diese Abgrenzung stehen im Beitrag EUDR für Verpackungshändler.
- Gebrauchtwaren und Recyclingmaterial: Erzeugnisse, die vollständig aus Material bestehen, das bereits das Ende seines Lebenszyklus erreicht hat und sonst als Abfall entsorgt würde, fallen nach aktuellem Stand nicht unter die Verordnung, etwa Möbel aus rückgebautem Bauholz. Enthält ein Produkt auch nur einen Anteil neuen, nicht recycelten Materials, gilt dieser Anteil als erfasst.
- ex-Positionen: Steht vor einem KN-Code ein ex, ist immer nur der in der Warenbeschreibung genannte Ausschnitt der Zolltarifposition erfasst, nicht die gesamte Position. Prüfen Sie deshalb nicht nur den Code, sondern auch, ob Ihr Produkt tatsächlich aus dem genannten Rohstoff besteht oder damit hergestellt wurde.
Praxisbeispiel: Feinkosthändler mit gemischtem Sortiment
Ein Feinkosthändler mit 12 Mitarbeitern bezieht Rohkaffee (KN 0901) und Kakaopulver (KN 1805) von einer Rösterei sowie Marmeladen in Gläsern mit Papieretikett und Kartonumverpackung (Kapitel 48) von 18 Lieferanten. Beim Abgleich mit der Tabelle stellt er fest: Kaffee und Kakao sind eindeutig erfasst, die Kartonumverpackung ebenfalls, weil sie als eigenständige Handelsware weiterverkauft wird, nicht nur als Schutzverpackung für die Gläser. Bei 18 Lieferanten und durchschnittlich 4 Lieferungen im Monat kommen rund 864 Vorgänge im Jahr zusammen, für die er ab dem 30.12.2026 KN-Code, Rohstoff und, wo vorhanden, die DDS-Referenznummer des Erstinverkehrbringers festhalten muss. Die Papieretiketten selbst, sofern sie ausschließlich am Glas kleben und nicht separat verkauft werden, ordnet er als Beiwerk ein und dokumentiert diese Einstufung schriftlich für den Prüfungsfall.
Der am 13.07.2026 angenommene Änderungsrechtsakt: noch nicht geltendes Recht
Vorgeschichte: Am 4. Mai 2026 hatte die EU-Kommission einen Entwurf für einen delegierten Rechtsakt zu Anhang I veröffentlicht und dazu eine öffentliche Rückmeldefrist bis zum 1. Juni 2026 eingeräumt. Am 13. Juli 2026 hat die Kommission diesen delegierten Rechtsakt zur Änderung von Anhang I formell angenommen (Quelle: Kommissions-Mitteilung vom 13.07.2026, environment.ec.europa.eu). Wichtig für die Einordnung: Der angenommene Rechtsakt ist damit noch nicht geltendes Recht. Vor dem Inkrafttreten stehen die Einwandsperiode von Europäischem Parlament und Rat sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt noch aus. Bis dahin bleibt die oben stehende Tabelle nach VO (EU) 2025/2650 maßgeblich.
Der angenommene Rechtsakt sieht vor:
- Streichungen: Rinderhäute, -felle und Leder (bisher ex 4101, ex 4104, ex 4107), runderneuerte Reifen, Sojabohnen zur Aussaat, Waren aus vulkanisiertem Kautschuk, Förder- und Treibriemen sowie Sitze für Luft- und Kraftfahrzeuge.
- Neuaufnahmen ab 30.12.2027: löslicher Kaffee (Instantkaffee, KN 2101 11), bestimmte Palmöl-Derivate sowie gefrorene Rinderzungen.
- Neue Ausnahmen: Proben und Material für Analyse, Prüfung und Tests, Abfall, gebrauchte und Second-Hand-Waren sowie Verpackungsmaterial.
Bis zum tatsächlichen Inkrafttreten gilt für Rinderhäute, -felle und Leder weiterhin die Tabelle oben, also die Erfassung nach ex 4101, ex 4104 und ex 4107. Wer sich schon jetzt auf die Streichung verlässt und die Dokumentation für Leder einstellt, handelt nach aktuellem Stand ohne Rechtsgrundlage dafür. Den größeren Zusammenhang der Reform, einschließlich der bereits geltenden Fristen, erklärt der Beitrag EUDR Änderungen 2026.
Was folgt aus der Betroffenheit? Ihre nächsten Schritte
Steht Ihr Produkt in der Tabelle, sind Sie im Anwendungsbereich der EUDR, unabhängig davon, ob Sie selbst importieren oder nur innerhalb der EU handeln. Als nächstes klären Sie Ihre Rolle und Frist im Beitrag Händler-Pflichten unter der EUDR, prüfen den für Sie geltenden Stichtag im Beitrag EUDR-Fristen und arbeiten die konkreten Schritte mit der EUDR-Checkliste für Händler ab. Ist Ihr Artikel dagegen tatsächlich nicht in Anhang I gelistet und enthält auch kein Erzeugnis aus einem der sieben Rohstoffe, entstehen für diesen Artikel keine Pflichten unter der EUDR, auch wenn er über dieselbe Handelsstufe wie betroffene Ware läuft.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 14.07.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.