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EUDR: Marktteilnehmer oder Händler? Der Rollen-Check in 5 Fragen

Marktteilnehmer (Operator) bringt eine erfasste Ware erstmals in der EU in Verkehr, meist als Importeur, und gibt dafür eine Sorgfaltserklärung (DDS) ab. Händler (Trader) kauft bereits in Verkehr gebrachte Ware innerhalb der EU und verkauft sie weiter, ohne eigene DDS. Seit der Verordnung (EU) 2025/2650 gilt zusätzlich das First-Touch-Prinzip: Nur der Erstinverkehrbringer erklärt, alle nachfolgenden Stufen verweisen auf dessen Referenznummer. Mit dem Selbsttest unten finden Sie in 5 Fragen Ihre Rolle, inklusive der Grenzfälle Rösten, Direktimport und Verpackung.

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Kurzantwort: Die 3 Rollen nach aktuellem Stand

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115) kennt im Kern zwei Rollen, Marktteilnehmer und Händler. Seit der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 lohnt es sich, die Marktteilnehmer-Rolle noch einmal zu unterteilen, weil davon abhängt, ob Sie selbst eine Sorgfaltserklärung abgeben müssen. Nach aktuellem Stand gilt in der Regel:

Für die praktischen Pflichten macht die Unterscheidung zwischen nachgelagertem Marktteilnehmer und Händler kaum einen Unterschied, siehe die Tabelle in Abschnitt 7. Entscheidend ist fast immer nur eine Frage: Waren Sie derjenige, der die Ware erstmals in der EU in Verkehr gebracht hat, oder nicht?

Was sich mit der Verordnung (EU) 2025/2650 geändert hat: First-Touch-Prinzip

Vor der Änderungsverordnung war in der Praxis oft unklar, ob auch nachgelagerte Marktteilnehmer eigene Sorgfaltspflichten und eigene Erklärungen brauchen, gerade größere Weiterverarbeiter wurden teils vorsorglich wie Erstinverkehrbringer behandelt. Die Verordnung (EU) 2025/2650 hat das mit dem First-Touch-Prinzip beendet: Nur der Erstinverkehrbringer gibt eine Sorgfaltserklärung ab, alle nachfolgenden Stufen verweisen auf deren Referenznummer, statt selbst zu erklären. Laut der BLE-Übersicht zum Geltungsbereich gilt das unabhängig davon, wie viele Handelsstufen danach folgen. Für Sie als Rösterei, Möbel-, Papier- oder Verpackungshändler heißt das in der Regel: Kaufen Sie innerhalb der EU ein, verwalten Sie fremde Referenznummern statt eine eigene DDS zu erstellen, siehe dazu vertiefend den Beitrag zur DDS-Referenznummer.

Der Selbsttest: 5 Fragen zu Ihrer Rolle

Kein Anbieter in der aktuellen Suche bietet einen Selbsttest mit den Grenzfällen, an denen KMU wirklich hängen bleiben. Beantworten Sie die folgenden 5 Fragen der Reihe nach für sich, sie ersetzen keine rechtliche Prüfung, geben aber eine erste Orientierung.

  1. Bringen Sie die Ware selbst erstmals in der EU in Verkehr, weil Sie aus einem Drittland importieren oder aus der EU ausführen? Wenn ja: Sie sind in der Regel Erstinverkehrbringer und geben eine eigene DDS ab.
  2. Kaufen Sie die erfasste Ware ausschließlich bei Lieferanten, die bereits innerhalb der EU sitzen? Wenn ja: Sie sind in der Regel kein Erstinverkehrbringer.
  3. Verarbeiten Sie die Ware wesentlich weiter, etwa durch Rösten, Sägen oder Zuschneiden, bevor Sie verkaufen? Wenn ja: Prüfen Sie Grenzfall 1 unten, denn Verarbeitung macht Sie nach aktuellem Stand nicht automatisch zum Marktteilnehmer, solange für die Rohware bereits eine DDS vorliegt.
  4. Verkaufen Sie die Ware unverändert weiter, ohne eigene Be- oder Verarbeitung? Wenn ja: Sie sind in der Regel Händler.
  5. Haben Sie für die eingesetzte Ware bereits eine DDS-Referenznummer von Ihrem Lieferanten erhalten oder erwarten Sie diese? Wenn ja: Sie sind für diese Charge kein Erstinverkehrbringer, sondern arbeiten mit fremder Referenznummer.

Beantworten Sie Frage 1 mit Ja, bestimmt das Ihre Rolle unabhängig von den übrigen Antworten. Beantworten Sie alle übrigen Fragen im Sinne von "ich kaufe in der EU, ich verändere nur die Ware, nicht die Herkunftskette", sind Sie in der Regel nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler.

Grenzfall Rösterei: Ist Rösten eine Verarbeitung, die mich zum Marktteilnehmer macht?

Diese Frage stellt sich fast jede Rösterei, die Rohkaffee bei einem EU-Importeur einkauft. Die Antwort nach aktuellem Stand: Rösten allein macht Sie nicht zum Erstinverkehrbringer. Entscheidend ist nicht, ob Sie die Ware verändern, sondern ob für die eingesetzte Rohware bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt. Liegt für den Rohkaffee bereits eine DDS Ihres Importeurs vor, bleiben Sie beim Rösten nach aktuellem Stand nachgelagerter Marktteilnehmer, auch wenn aus grünen Bohnen ein fertiges Produkt mit eigenem Markennamen wird. Sie müssen dann keine eigene DDS abgeben, aber die Rückverfolgbarkeit zwischen eingesetzter Rohware und geröstetem Produkt sicherstellen, damit die Referenznummer im Zweifel nachvollziehbar bleibt. Anders liegt der Fall nur, wenn Sie den Rohkaffee selbst importieren, dazu mehr im nächsten Abschnitt und im vertiefenden Beitrag EUDR für Röstereien.

Grenzfall Möbelhandel: EU-Ware vs. eigener Import aus Drittland

Beim Möbelhandel entscheidet nicht die Marke oder das Design, sondern der Weg der Ware in die EU. Ein Beispiel: Ein Einrichtungshaus mit Eigenmarke bezieht Esstische aus Eiche von einem Hersteller in Polen. Der Hersteller sitzt in der EU, die Ware wird dort bereits in Verkehr gebracht. Für das Einrichtungshaus gilt: Es kauft innerhalb der EU ein und ist damit nach aktuellem Stand nachgelagerter Händler, unabhängig davon, dass die Tische unter eigenem Markennamen verkauft werden. Es benötigt keine eigene DDS, sondern die Referenznummer des polnischen Herstellers oder seines Importeurs.

Dasselbe Einrichtungshaus testet parallel einen Direktimport: einen Container Gartenmöbel aus Teakholz, bestellt direkt bei einem Hersteller in Vietnam, ebenfalls unter der eigenen Handelsmarke. Für genau diese Lieferung wird das Einrichtungshaus zum Erstinverkehrbringer, weil es die Ware selbst erstmals in der EU in Verkehr bringt. Es muss sich im EU-Informationssystem registrieren, Geolokalisierungsdaten der vietnamesischen Anbauflächen einholen, eine Risikobewertung durchführen und eine eigene Sorgfaltserklärung samt Referenz- und Verifikationsnummer erzeugen, und zwar nur für diesen Import, nicht für das übrige Sortiment aus EU-Herstellung. Die Rolle wird pro Ware und Lieferung bestimmt, nicht pauschal für das ganze Unternehmen oder die Marke. Alle Pflichten für den laufenden Handel mit EU-Ware sind im Beitrag EUDR für Möbelhändler beschrieben.

Grenzfall Verpackung: zugekaufte Kartons und Eigenmarken

Papier, Karton und daraus gefertigte Verpackungen bleiben nach aktuellem Stand im Anwendungsbereich der EUDR, auch wenn Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen und Kataloge seit der Änderungsverordnung nicht mehr erfasst sind. Für die Rollenfrage gilt dieselbe Logik wie bei Möbeln: Kaufen Sie fertige Kartons oder Verpackungsmaterial bei einem Hersteller oder Großhändler innerhalb der EU, sind Sie in der Regel nachgelagerter Händler und benötigen die Referenznummer Ihres Lieferanten. Lassen Sie dagegen Verpackungen unter Ihrer Eigenmarke direkt bei einem Werk außerhalb der EU fertigen und importieren diese selbst, werden Sie für diese Lieferung zum Erstinverkehrbringer, unabhängig davon, dass auf der Verpackung Ihr eigener Markenname steht. Die Eigenmarke ändert an der Rollenverteilung nichts, ausschlaggebend bleibt, wer die Ware physisch erstmals in die EU einführt.

Pflichten je Rolle in einer Tabelle

Die folgende Übersicht zeigt, was jede Rolle konkret zu tun hat. Was die Abgabepflicht im Detail bedeutet und welche Ausnahmen für Kleinst- und Kleinunternehmen als Erstinverkehrbringer gelten, erklärt der Beitrag EUDR-Sorgfaltserklärung: Wer muss sie abgeben?.

RolleDDS abgebenUmgang mit Referenznummern
ErstinverkehrbringerJa, im EU-InformationssystemErhält Referenz- und Verifikationsnummer nach Abgabe, gibt sie an die erste nachgelagerte Stufe weiter
Nachgelagerter MarktteilnehmerNein, nach aktuellem StandErheben, Gültigkeit nachhalten, den Lieferungen zuordnen, 5 Jahre aufbewahren, Behörden vorlegen, an eigene Kunden weitergeben
HändlerNein, nach aktuellem StandErheben, Gültigkeit nachhalten, den Lieferungen zuordnen, 5 Jahre aufbewahren, Behörden vorlegen, an eigene Kunden weitergeben

Die sechs Einzelaufgaben von nachgelagertem Marktteilnehmer und Händler sind praktisch identisch, ausführlich beschrieben im Beitrag EUDR-Pflichten für Händler.

Größenklasse und Frist: 30.12.2026 oder 30.06.2027

Ihre Rolle bestimmt, ob Sie eine DDS abgeben müssen. Ihre Größenklasse bestimmt, ab wann. Nach aktuellem Stand gelten die Pflichten ab dem 30.12.2026 für mittlere und große Unternehmen und ab dem 30.06.2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Ausnahme: Für Holz, Papier, Karton und Holzmöbel, die bereits unter die alte EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen, gilt der 30.12.2026 nach aktuellem Stand auch für Kleinst- und Kleinunternehmen. Die spätere Frist 30.06.2027 greift für diese Warengruppen nicht, unabhängig von Ihrer Rolle als Erstinverkehrbringer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler. Wie Sie Ihre Größenklasse bestimmen und welcher Termin für Sie im Detail gilt, zeigt der Beitrag EUDR-Fristen 2026 und 2027.

Praxisbeispiel: Rösterei mit 8 Mitarbeitern, beide Rollen durchgespielt

Eine Rösterei mit 8 Mitarbeitern zählt als Kleinunternehmen. Ihre eigene Frist läge damit grundsätzlich beim 30.06.2027, für Kaffee gilt keine EUTR-Altprodukt-Ausnahme, anders als bei Holz oder Karton. Zwei Szenarien zeigen, wie stark die Rolle das Bild verändert:

Szenario A, Rösterei kauft bei einem Hamburger Importeur: Die Rösterei ist nachgelagerter Marktteilnehmer. Sie gibt keine eigene DDS ab, muss aber pro Lieferung die Referenznummer des Importeurs anfordern, prüfen, der Bestellung zuordnen, 5 Jahre aufbewahren und an ihre eigenen gewerblichen Abnehmer weitergeben. Ihre eigene gesetzliche Frist liegt beim 30.06.2027, praktisch verlangen größere Abnehmer die Nummern aber häufig schon ab dem 30.12.2026.

Szenario B, dieselbe Rösterei importiert zusätzlich eine Testcharge direkt aus Brasilien: Für genau diese Charge wird die Rösterei zum Erstinverkehrbringer. Sie muss sich im EU-Informationssystem registrieren, Geolokalisierungsdaten der brasilianischen Anbauflächen einholen, eine Risikobewertung durchführen und eine eigene Sorgfaltserklärung abgeben, unabhängig von ihrer sonstigen Frist als Kleinunternehmen, denn die Rolle wird pro Lieferung bestimmt. Für den Rest ihres Sortiments, das weiterhin über den Hamburger Importeur läuft, bleibt sie nachgelagerter Marktteilnehmer nach Szenario A. Details zur Fristenlogik und zur Größenklasse liefert der Beitrag EUDR-Fristen 2026 und 2027, die Vertiefung beider Rollen für Röstereien der Beitrag EUDR für Röstereien.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Muss ich als Rösterei eine eigene Sorgfaltserklärung abgeben oder reicht die Nummer vom Importeur?

In der Regel reicht die Nummer. Kaufen Sie Rohkaffee bei einem Importeur oder Händler innerhalb der EU, sind Sie nachgelagerter Marktteilnehmer und geben nach aktuellem Stand keine eigene Sorgfaltserklärung ab. Sie übernehmen die DDS-Referenznummer Ihres Lieferanten, ordnen sie der Lieferung zu und bewahren sie 5 Jahre auf.

Bin ich Marktteilnehmer, wenn ich röste?

Nicht automatisch. Rösten ist eine Verarbeitung, macht Sie aber nach aktuellem Stand nicht zum Erstinverkehrbringer, solange für die eingesetzte Rohware bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt. Sie bleiben nachgelagerter Marktteilnehmer und müssen die Rückverfolgbarkeit zwischen Rohware und geröstetem Produkt sicherstellen.

Ich importiere 2 Container Rohkaffee direkt aus Brasilien, was bin ich dann?

Für diese Lieferung sind Sie Erstinverkehrbringer, weil Sie die Ware selbst erstmals in der EU in Verkehr bringen. Sie müssen sich im EU-Informationssystem registrieren, Geolokalisierungsdaten einholen, eine Risikobewertung durchführen und eine eigene Sorgfaltserklärung abgeben. Kaufen Sie daneben weiterhin Ware bei einem EU-Importeur, bleiben Sie für diesen Teil nachgelagerter Marktteilnehmer, die Rolle wird pro Lieferung bestimmt.

Was ist ein nachgelagerter Marktteilnehmer?

Ein nachgelagerter Marktteilnehmer stellt eine bereits in Verkehr gebrachte Ware im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erneut auf dem Markt bereit, oft nach Verarbeitung wie Rösten oder Zuschneiden. Anders als der Erstinverkehrbringer gibt er nach aktuellem Stand keine eigene Sorgfaltserklärung ab, sondern arbeitet mit der Referenznummer des Erstinverkehrbringers: erheben, aufbewahren, vorlegen, weitergeben.

Wie finde ich meine Größenklasse heraus?

Maßgeblich sind in der Regel Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme nach den EU-Größenkriterien. Als grobe Orientierung: Kleinstunternehmen haben weniger als 10 Beschäftigte, Kleinunternehmen weniger als 50, mittlere Unternehmen weniger als 250. Prüfen Sie Ihre Einstufung im Zweifel mit Ihrem Steuerberater, denn davon hängt ab, ob der 30.12.2026 oder der 30.06.2027 für Sie gilt. Details im Beitrag zu den EUDR-Fristen.

Egal ob Erstinverkehrbringer oder nachgelagerter Marktteilnehmer: Prüfen Sie in 2 Minuten mit dem kostenlosen Betroffenheits-Check Ihre Rolle, und lassen Sie Herkado als Händler die DDS-Referenznummern Ihrer Lieferanten automatisch einsammeln, zuordnen und archivieren.

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